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Sicherheit & Stadionordnung

VfB bestätigt Zertifikat für sein Sicherheitsmanagementsystem

Der VfB Stuttgart hat vom Deutschen Fußball Bund e.V. und der DEKRA Certification GmbH erneut die Bestätigung des Zertifikats für sein Sicherheitsmanagement im Spielbetrieb in der MHP Arena erhalten.

Zertifikat Sicherheitsmanagement
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Seit 2017 wird das Sicherheitsmanagementsystem des VfB Stuttgart von der unabhängigen DEKRA Certification GmbH, im Auftrag des Deutschen Fußball Bunds (DFB), jährlich überprüft und alle drei Jahre neu bewertet. Für 2023 stand die zweite, große Rezertifizierung auf dem Programm, welche der VfB erneut mit einer herausragenden Beurteilung abschloss. Dieses, im internationalen Vergleich einzigartige Zertifizierungssystem, hat zum Ziel, die stetig steigenden Anforderungen im Bereich der Veranstaltungssicherheit bestmöglich zu erfüllen und bereits bestehende Standards kontinuierlich fortzuentwickeln.

Das dem VfB in 2017 erstmals verliehene Zertifikat wurde nun für weitere drei Jahre verlängert und belegt erneut nicht nur ein systematisches und nachhaltiges Sicherheitsmanagementsystem (basierend auf dem DFB Regelwerk für den Standort der Stuttgarter Arena), um die gesetzlichen und lizenzverpflichtenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit in den Stadien erfüllen zu können, sondern wurde zum wiederholten Male mit der Hervorhebung besonderer Stärken gewürdigt.

Im Zuge dessen wurde auch die Sicherheitspolicy des VfB aktualisiert und überarbeitet, da diese ein grundlegender Baustein des Sicherheitsmanagements ist.

Die Zertifizierung beinhaltet alle Anforderungen an die Sicherheitspolitik der Proficlubs der 1. bis 3. Liga. Die personelle, bauliche, infrastrukturelle und technische Ausstattung, sowie das Zusammenspiel aller internen und externen Sicherheitsträger, speziell in der Vorbereitung und Umsetzung der Spieltage. Sie wird jährlich überprüft und alle drei Jahre einer Rezertifizierung unterzogen. Das nächste Überwachungsaudit findet im Spätherbst 2024 statt.

Sicherheitspolicy der VfB Stuttgart 1893 AG

Stadionordnung der MHP Arena Stuttgart

Vom 1. April 2024

Die VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH, Mercedesstraße 87, 70372 Stuttgart - im Folgenden Betreiber genannt - erlässt für die MHP Arena Stuttgart folgende Stadionordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und Gewährleistung der Sicherheit des umfriedeten Geländes der MHP Arena (fortan „Arena“) einschließlich sämtlicher zur Arena gehörenden Anlagen wie Vorflächen, Kassenbereiche, Zu- und Abgänge, sowie den anliegenden Parkflächen und dem Parkhaus P1 (fortan „Anlagen“) die den Besucherinnen und Besuchern (fortan gemeinsam „Besucher“) zur Nutzung oder Betreten zur Verfügung stehen. Mit Betreten der Arena und/oder Einfahren auf oder in die Anlagen der Arena mit einem KFZ erklärt der Besucher sein Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung, die er durch Aushang im Bereich der Eingänge der Arena sowie den o.g. Anlagen zur Kenntnis genommen hat. Sie ist gültig für alle stattfindenden Veranstaltungen sowie an veranstaltungsfreien Tagen.

§ 2 Aufenthalt

(1) Zum Zutritt in die Arena berechtigt ist nur, wer im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder eines sonstigen Berechtigungsausweises ist. Wer während einer Veranstaltung die Arena zeitweise verlassen möchte, muss dazu eines der Auslassdrehkreuze nutzen, ansonsten verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit für die laufende Veranstaltung und ein Wiederzutritt ist nicht möglich.

(2) Kinder bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres haben nur Zutritt in Begleitung eines Erwachsenen. Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres haben – auch in Begleitung eines Erwachsenen – keinen Zutritt zu den Stehplatzbereichen. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung des Jugendschutzgesetzes zum Zeitpunkt des Zutritts. Davon abweichende, gesonderte Regelungen, z.B. zu Konzertveranstaltungen oder Arena Touren, werden vor der jeweiligen Veranstaltung kommuniziert oder in den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen.

(3) Besucher, die auf die Begleitung von Hilfspersonen angewiesen sind, haben nur Zutritt mit einer Begleitperson, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat

(4) Besucher in Rollstühlen können sich lediglich in den explizit dafür vorgesehenen Bereichen aufhalten.

(5) Die Eintrittskarte sowie Berechtigungsausweise berechtigen ausschließlich zum Aufenthalt in den auf ihnen angegebenen Blöcken und Plätzen, bzw. Bereichen.

(6) Mit dem Erwerb der Eintrittskarte oder Erhalt des Berechtigungsausweises erkennt der Besucher die Stadionordnung an.

(7) Nicht erlaubt ist der Aufenthalt in nicht für die jeweilige Veranstaltung gedachten Räume und Bereiche, insbesondere der Innenbereich der Arena, wenn das Veranstaltungsformat den Aufenthalt dort nicht explizit vorsieht (z.B. Konzertveranstaltungen). Innenbereich der Arena ist der durch eine Mauer, eine Umfriedung oder auf sonstige Weise vom Zuschauerbereich erkennbar abgegrenzte Bereich der Arena, insbesondere das Spielfeld und seine Randbereiche einschließlich der Bereiche, die den Ordnern zugewiesen sind (z.B. Ordnergang). Die Begrenzungen und Abgrenzungen sind bereits Teil des Innenbereichs.

(8) An veranstaltungsfreien Tagen ist der Aufenthalt nur in den für die zu erledigende Tätigkeit vorgesehenen Räumen und Bereichen und nur nach Voranmeldung und, wo notwendig, in Begleitung eines Stadionverantwortlichen gestattet.

§ 3 Eingangskontrolle

(1) Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Ordnungsdienst, dem Polizeivollzugsdienst sowie weiteren berechtigten Personen (z.B. Mitarbeitern des Veranstalters oder des Betreibers) vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die Besucher, deren mitgeführten Gegenstände (z.B. Taschen, Rucksäcke), auch mit technischen Hilfsmitteln, auf die Mitnahme von verbotswidrigen mitgeführten Gegenständen hin zu durchsuchen und diese sicherzustellen. Dies gilt auch während des Aufenthalts im laut §1 definierten Geltungsbereichs uneingeschränkt.

(3) Besucher, insbesondere erkennbar alkoholisierte oder anderweitig verhaltensauffällige Besucher, können stichprobenweise einer Alkoholkontrolle unterzogen werden. In deren Folge kann ab einem Wert von 1,0 Promille der Zutritt verweigert oder ein temporäres Hausverbot ausgesprochen werden. Ein Ersatzanspruch besteht in diesem Fall nicht.

(4) Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, gegen Verbote des §4 dieser Stadionordnung verstoßen und/oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, können jederzeit zurückgewiesen und/oder am Betreten der Arena gehindert oder von den zur Arena gehörenden Anlagen laut §1 verwiesen werden. Dasselbe gilt für Besucher, gegenüber denen seitens der VfB Stuttgart 1893 AG und/oder des DFB und/oder der DFL und/oder eines Vereins/Kapitalgesellschaft der DFL und/oder der UEFA und/oder FIFA innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 4 Verhalten innerhalb des laut §1 definierten Geltungsbereichs

(1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass Personen nicht geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden.

(2) Die für die jeweilige Veranstaltung / den jeweiligen Zeitraum gültigen Hygieneregeln der Arena / des Gesetzgebers sind strikt einzuhalten.

(3) Die Besucher haben den Anweisungen der Polizei, des Ordnungsdienstes, des Veranstaltungsleiters, des Betreibers, des Sicherheitsbeauftragten, der Feuerwehr und des Sanitäts- und/oder Rettungsdienstes, sowie des Stadionsprechers und sonstiger berechtigter Personen jederzeit Folge zu leisten.

(4) Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore sind freizuhalten, dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert werden. Fluchttüren und -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden.

(5) Video- und Fotoaufnahmen durch Besucher an Veranstaltungstagen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich allein für den privaten Gebrauch bestimmt sind und ein Maximalmaß von 150 x 150 x 150mm (BxHxT) nicht überschreiten. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe derselben über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien, insbesondere den sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube, etc.) bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH.

(6) Das Verbot, Gläser und Flaschen aus den Hospitality Bereichen auf die Tribünen mitzunehmen, ist zu beachten und einzuhalten.

§ 5 Verbote

(1) Den Besuchern ist das Mitführen bzw. der Einsatz und das Nutzen folgender Gegenstände untersagt:

1. Waffen jeglicher Art, sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffe geeignet sind.
2. Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche, oder färbende Substanzen, oder sonstige Gefäße mit Substanzen die die Gesundheit beeinträchtigen können, sowie Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss und/oder Waffe genutzt werden können (Transportbehältnisse für medizinisch notwendige Geräte sind hiervon ausgenommen, solange sie das Maß aus §5, Absatz (1), Ziff. 17 nicht übersteigen).
3. Glasbehälter, Flaschen (auch PET), Becher, Krüge, Gläser, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind.
4. Sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Besucher darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wenn dies im konkreten Fall zu befürchten ist, wie zum Beispiel Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, Stockschirme, Teleskopstäbe jeglicher Art, Kinderwägen, Rollatoren (das Mitführen von Rollstühlen ist nur für den Zugang in den speziell dafür ausgewiesenen Zuschauerbereichen möglich und vorgesehen).
5. Fahnen- oder Transparentstangen die länger als 2,0m sind und/oder deren Durchmesser mehr als 30mm beträgt (zugelassene Fanutensilien unterliegen gesondert einsehbaren Bestimmungen).
6. Fahnen, Banner, Transparente oder andere Gegenstände durch deren Missbrauch eine Gefahr für die Gesundheit anderer Besucher ausgeht oder die dazu zweckentfremdet werden können, strafrechtlich relevante Handlungen auszuführen (z.B. Verdeckung der Vorbereitung und des Abbrennens von Pyrotechnik). Veranstaltungsspezifische Requisiten unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt des Veranstalters.
7. Nicht angemeldete Choreografien.
8. Fackeln, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, Rauchtöpfe, Rauchfackeln, Seenotfackeln und/oder andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen.
9. Gegenstände und/oder Medien mit einem rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden sowie rechts- und/oder linksradikalen Inhalt auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist. Ebenso Gegenstände und/oder Medien mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen. Entsprechendes gilt insbesondere für Kleidung (z.B. mit Schriftzügen und/oder Symbolen wie Thor Steinar, Consdaple, HoGeSa, Mob Action, A.C.A.B., 1312, etc.).
10. Rassistisches, fremdenfeindliches oder rechts-, bzw. linksradikales Propagandamaterial.
11. Mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Vuvuzela).
12. Getränke aller Art, es sei denn, dies wird in besonderen Ausnahmefällen gestattet (z.B. speziell für Kleinkinder bestimmte Getränke oder alkoholfreie Getränke in Getränkekartons bis max. 0,5l).
13. Drogen und Betäubungsmittel.
14. Mitführen und Konsumieren von Cannabis.
15. Tiere, mit der Ausnahme zu dramaturgischen Zwecken.
16. Laser Pointer und Power Banks.
17. Innerhalb des laut §1 definierten Geltungsbereichs, sowie für den Betrieb der Arena erforderlichen Flächen (z.B. Sammelplätze, Parkplätze, etc.) gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) oder sonstiger Flugobjekte jeglicher Art.
18. Koffer, Trolleys, Laptoptaschen, Taschen und Rucksäcke die größer sind als das DIN A4 Format 297 x 210 x 150mm (HxBxT).
19. Fotokameras, -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- und Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung, sowie Zubehör (z.B. Fotokoffer, Stative, und insbesondere Tele- bzw. Wechselobjektive), sofern keine Zustimmung des Veranstalters im Sinne des §4, Absatz 4 der Stadionordnung vorliegt, oder diese akkreditierten Medienvertretern als Arbeitsgerät zuzuordnen sind.
20. Gegenstände, die geeignet und/oder dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (z.B. Sturmhauben, Vermummungsmaterial, etc.). Ausnahmen bilden behördlich angeordnete medizinische Schutzmaßnahmen.

  • (2) Verboten ist weiterhin:

1. Das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Anlageteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, die Umzäunung der Arena, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche und anderer Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer.
2. Das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, die Funktionsräume, der Innenbereich der Arena einschließlich seiner Begrenzungen) oder für die aktuelle Veranstaltung nicht zur Nutzung freigegeben und somit gesperrt sind.
3. Der Verstoß gegen die gültigen Hygieneregelungen der Arena oder behördlich angeordneter Hygienemaßnahmen.
4. Gegenstände und/oder Flüssigkeiten jeglicher Art zu werfen bzw. zu verschütten.
5. Rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes sowie rechts- und/oder linksradikales Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun, durch entsprechendes Material zu verbreiten, zur Schau zu stellen oder allgemein sichtbar zu tragen (z.B. Tätowierungen, Körperschmuck, etc.).
6. Jegliche Art von (verbaler), körperlicher, sexueller oder sonstiger persönlicher Belästigung und Beleidigung. Die persönliche Würde jedes Einzelnen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexueller Orientierung oder weiteren persönlichen Merkmalen ist zu respektieren.
7. Feuer zu machen, leicht brennbare Stoffe, Leuchtkugeln, Raketen, Rauchpulver, Rauchbomben, Rauchtöpfe, Rauchfackeln, Seenotfackeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen.
8. Ohne Erlaubnis des Betreibers oder des Veranstalters gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen, Werbemittel jeglicher Art mitzuführen und Sammlungen durchzuführen.
9. Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten.
10. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. dem laut §1 definierten Geltungsbereichs in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
11. Das Präsentieren von (insbesondere rechtswidrig erlangten) Fanartikeln/Fanutensilien jeglicher Art der gegnerischen Mannschaft.
12. Gegenstände in einer Art und Weise zu nutzen, welche die Feststellung der Identität verhindert (Vermummungsverbot).
13. Das Rauchen (inkl. E-Zigaretten) in den als rauchfreie Blöcke ausgewiesenen Zuschauerbereichen (z.B. Familienblock). In den Hospitality- und geschlossenen Innenbereichen (z.B. A-Block der Cannstatter Kurve) gilt die aktuelle Fassung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchGE).
14. Sich im laut §1 definierten Geltungsbereichs im Sinne dieser Stadionordnung mit mehreren Personen mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens oder Störung der planmäßigen Durchführung einer Veranstaltung zu einem gemeinschaftlichen Handeln zu versammeln.
15. Im gesamten Bereich der Cannstatter Kurve in gegnerischer Fankleidung, bzw. in ausschließlich vom Gastverein genutzten Tribünenbereich in Fankleidung der Heimmannschaft aufzutreten.

  • (3) Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verbote liegt auch dann vor, wenn ein Besucher zu einer verbotenen Handlung eines anderen Besuchers Beihilfe leistet oder einen anderen Besucher zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diesen hierbei unterstützt.

§ 6 Zuwiderhandlungen

(1) Besucher, die gegen die Stadionordnung verstoßen oder die Weisungen des Ordnungsdienstes und sonstiger berechtigter Personen nicht befolgen oder die offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, können am Betreten der Arena gehindert oder aus ihr bzw. dem laut §1 definierten Geltungsbereichs verwiesen werden.

(2) Gegen Besucher, die durch ihr Verhalten im laut §1 definierten Geltungsbereichs die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte der VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH ohne Entschädigung ein Stadion- und/oder Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden. Dieses Verbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen, sowie des DFB-Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweils gültigen Fassung und die Leitlinien zur Bearbeitung von Stadionverboten beim VfB Stuttgart.

(3) Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen §4 und §5 der Stadionordnung ist der Verletzer verpflichtet, an die VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH eine in das billige Ermessen der VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH gestellte Vertragsstrafe zu zahlen. Sie wird nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit bestimmt und festgesetzt. Der Verletzer ist in diesem Fall berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das örtlich und sachlich zuständige Gericht prüfen zu lassen.

Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ist der Besucher insbesondere verpflichtet zur Zahlung einer in Höhe von:

  • 50.-Euro bei einem Verstoß gegen §5, Absatz (2), Ziff. 8, 9
  • Bis zu 500.- Euro bei einem Verstoß gegen §5, Absatz (2), Ziff. 1-5 und Ziff. 7, 10, 11
  • Bis zu 1.500 Euro bei einem Verstoß gegen §4, Absatz (5) und §5, Absatz (2), Ziff. 6

Weitere hinausreichende Schadenersatz-, Unterlassungs- oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Der Betreiber, der Veranstalter, sowie insbesondere der Ordnungsdienst, sind angewiesen und berechtigt, Besucher die gegen §5, Absatz (2), Ziff. 14 dieser Stadionordnung verstoßen, aus dem benannten Bereich zu entfernen oder aus der Arena zu verweisen. Im Falle einer Veranstaltung soll dem Besucher als mildes Mittel, soweit dies bei einer nicht ausverkauften Veranstaltung im Einzelfall möglich ist, ein anderer geeigneter Platz in der Arena zugewiesen werden.

(5) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(6) Verbotenerweise mitgeführte Sachen und/oder Gegenstände werden sichergestellt und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung sowie Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder spätestens nach Ablauf einer Frist von vier Wochen auf Kosten des Besuchers vernichtet. Der Betreiber oder Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.

(7) Maßnahmen nach §6, Absatz (1-6) schließen Ansprüche (z.B. Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegen die VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH und/oder den jeweiligen Veranstalter aus.

(8) Sollte die VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung durch Veranstalter, Verbände wie insbesondere den DFB, die DFL, die UEFA, oder FIFA auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.

§ 7 Hausrecht, Fundsachen

(1) Das Haus- und Aufsichtsrecht üben grundsätzlich die VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH und ihre Bediensteten und Erfüllungsgehilfen sowie bei Veranstaltungen zusätzlich die Polizei, der Ordnungsdienst, sowie ggf. seitens der VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH ermächtigte jeweilige Veranstalter aus.

(2) Aufgefundene Wertgegenstände können dem Ordnungsdienst oder anderen Berechtigten des Betreibers oder des Veranstalters zur Weitergabe an die VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH abgegeben werden. Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate ab Datum der Übergabe. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Hausfriedensbruch

Einen Hausfriedensbruch begeht insbesondere, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, in den Innenbereich (vgl. §2 Abs. 7) der Arena eindringt, Bereiche nach §5, Absatz (2), Ziff. 1, 2 unberechtigt betritt oder wer nach einem Verstoß gegen diese Stadionordnung verwiesen wurde und sich danach erneut Zugang/Zutritt verschaffen möchte oder hat.

§ 9 Haftung

(1) Die Besucher betreten oder benutzen den laut §1 definierten Geltungsbereich auf eigene Gefahr.

(2) Die Haftung trägt bei Veranstaltungen der jeweilige Veranstalter. Die VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH haftet, soweit zulässig, für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.

(3) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit die VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie in den Fällen, in denen Kraft Gesetz oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(5) Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich mit dem Betreiber oder jeweiligen Veranstaltern in Verbindung zu setzen.

(6) Die VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH oder der jeweilige Veranstalter sind berechtigt, auch ohne Nennung von Gründen, die Veranstaltung abzubrechen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht in diesem Fall nicht.

(7) Für Garderobe und sonstige eingebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen, die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko.

§ 10 Videoüberwachung

(1) Wir weisen darauf hin, dass zur Gewährleistung der Arenasicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung der laut §1 definierte Geltungsbereich durch die zuständigen Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Betreiber 24h videoüberwacht wird.

(2) Jeder Besucher willigt unwiderruflich sowie zeitlich unbefristet und für jegliche Massenmedien (z.B. TV-Berichterstattung, Internetseiten, Social-Media-Kanäle, Printpublikationen usw.) in die unentgeltliche Verwertung von Bild und/oder Ton seiner Person, insbesondere für Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen, ein, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erstellt werden.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Neben den Bestimmungen dieser Stadionordnung gelten zu Veranstaltungen oder Arena-Touren die weiteren Bestimmungen des Veranstalters (z.B. die ATGB), die einschlägigen Bestimmungen der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. DFL, DFB, UEFA, FIFA) und ergänzend deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Stadionordnung ganz und/oder teilweise ungültig ein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung, bzw. der unwirksame Teil einer solchen Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.

(3) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

§ 12 In-Kraft-Treten

Die Stadionordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

VfB Stuttgart Arena Betriebs GmbH